In den ersten zwölf Monaten eines Start-ups werden Entscheidungen getroffen, die beim Exit einige Hunderttausend Euro wert sind. Meist ohne dass jemand darüber nachgedacht hat.
Hält jeder Gründer seine Anteile nicht unmittelbar, sondern über eine eigene Holding, bleibt ein späterer Verkaufserlös im Ergebnis zu 95 Prozent unversteuert in der Holding und steht für die nächste Beteiligung zur Verfügung.
Der Haken ist der Zeitpunkt. Wird die Holding erst eingezogen, wenn das Unternehmen bereits bewertet ist, geschieht das über eine Einbringung mit siebenjähriger Sperrfrist. Wer sie am Gründungstag aufsetzt, hat den Vorteil ohne Frist und mit minimalen Kosten.
Start-ups produzieren in den ersten Jahren Verluste, die als Vortrag gespeichert werden und später steuerpflichtige Gewinne mindern. Bei einem schädlichen Anteilseignerwechsel gehen diese Vorträge jedoch unter.
Genau das passiert typischerweise in Finanzierungsrunden. Es gibt Ausnahmen, insbesondere den fortführungsgebundenen Verlustvortrag und die Verschonung bei stillen Reserven. Beide setzen voraus, dass man sie kennt, bevor der Beteiligungsvertrag unterschrieben ist.
Umsatzsteuerliche Behandlung digitaler Leistungen im Ausland, Abgrenzung von Freiberuflern zu Scheinselbständigen, ordentliche Verträge zwischen Gesellschaft und Gründern, Behandlung von Gesellschafterdarlehen: Das sind die Punkte, an denen später die Betriebsprüfung ansetzt.
Keiner davon ist schwierig. Alle sind billig, wenn man sie früh erledigt, und teuer, wenn man sie in der Due Diligence eines Käufers zum ersten Mal sieht.
Für den Start ja, sie ist mit geringem Stammkapital gründbar. Vor einer Finanzierungsrunde ist der Wechsel zur GmbH üblich, weil Investoren ihn regelmäßig erwarten.
Wenn Gewinne reinvestiert werden sollen, ja. Wenn der Gewinn privat verbraucht wird, überwiegen die laufenden Kosten.
Vor der Gründung. Die wirksamsten Entscheidungen liegen zeitlich vor der ersten Rechnung.
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